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Berufskraftfahrer aufgepasst Infos zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006  Was Bus-und Lkw-Fahrer wissen müssen Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesammtmasse und im Bereich des Personenverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen zusätzlich zu seinem Führerschein eine "Grundqualifikation". Besitzstand (Grundqualifikation) | | Notwendigkeit (Grundqualifikation) | Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE vor dem 10. September 2008 erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand). Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, gilt als grundpualifiziert (Besitzstand). | | Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE nach dem 9.September 2008 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Personenbeförderung. Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE nach dem 9. September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderung. |  Dauer (Grundqualifikation) | | Neuerwerb (Grundqualifikation) | Die Grundqualifikation gilt 5 Jahre (7 Jahre Übergangsfrist bei Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der Grundqualifikation) ab dem 10. September 2008 bei den D-Klassen und ab dem 10. September 2009 bei den C-Klassen. Verlängerung (Grundqualifikation) Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils 5 Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestends 7 Stunden erworben werden. | | Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung - als Berufskraftfahrer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
- einer Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 Nr.1 BKrFQG)
- einer beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)
|  Die Vorlagen von Bescheinigungen über eine Weiterbildung oder Grundqualifikation
Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.
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 | Fahrschule Roland Epple | fahrschule-epple@t-online.de |